Energiefondsreglement

Aufgrund der veränderten Verhältnisse im Bereich der Förderung von alternativen Energien hat der Gemeinderat auf Antrag der Energiekommission beschlossen, das Reglement anzupassen bzw. zu ersetzen.

Anpassung des Energiefondsreglementes

Der Gemeinderat erliess am 10. Juli 2012 ein Energiefondsreglement. Dieses sieht die Förderung von Massnahmen zur Verbesserung der Wärmeeffizienz von Gebäuden, zur effizienten Verwendung elektrischer Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen vor. Der Fonds ist mit jährlich Fr. 60‘000.00 dotiert. Aufgrund der veränderten Verhältnisse im Bereich der Förderung von alternativen Energien hat der Gemeinderat auf Antrag der Energiekommission beschlossen, Art. 5 und 10 des Reglementes anzupassen bzw. zu ersetzen.

In Art. 5 wird der Passus gestrichen, wonach elektrische Energie aus dem öffentlichen Versorgungsnetz als nicht CO2 neutraler Energieträger gilt. Mit dieser Regelung wurde vermieden, dass der Ersatz einer Ölheizung durch eine Elektroheizung mit Beiträgen aus dem Energiefonds unterstützt worden wäre. Mittlerweile sind neue Elektroheizungen verboten und die Formulierung ist somit hinfällig geworden.

In Art. 10 wird die Vorschrift aufgehoben, wonach KEV-Anlagen keinen Anspruch auf Beiträge haben. Die KEV bietet seit einiger Zeit für Photovoltaikanlagen bis 10 KWp eine Einmalvergütung an, welche rund 30 % der Investitionskosten abdeckt. Bei Anlagen zwischen 10 und 30 kWp hat der Eigentümer ein Wahlrecht zwischen KEV (kostendeckende Einspeisevergütung) und Einmalvergütung. Die Einmalvergütungen werden speditiv ausbezahlt, so dass die jahrelange Wartezeit bei der KEV entfällt. Diese Änderung hat dazu geführt, dass der kommunale Energiefonds in den letzten zwei Jahren nur noch selten beansprucht wurde, was nicht seinem Zweck entspricht. Da die Produktionskosten von Solarstrom trotz KEV-Unterstützung immer noch leicht über dem Preisniveau anderer Herstellungsverfahren liegen, ist ein zusätzlicher kommunaler Beitrag im Umfang von rund 10 % der Investitionskosten zur Förderung weiterer Photovoltaikanlagen angemessen.

Schweizer Photovoltaikanlagen (PVA) sollen künftig mit einem etwas höheren Beitrag unterstützt werden, als Anlagen mit leicht günstigeren ausländischen Komponenten. Damit soll zur Hauptsache die graue Energie, welche für die Herstellung und den Transport von PVA’s benötigt wird, minimiert werden. Als Schweizer Produkt wird ein Panel eingestuft, wenn es das Label „Swiss Quality“ trägt oder der Nachweis erbracht wird, dass mindestens 70 % der Wertschöpfung in der Schweiz stattgefunden hat.

Turbenthal, 01. Oktober 2015

Gemeindekanzlei Turbenthal, Jürg Schenkel, Gemeindeschreiber

Energiefondsreglement vom 29.09.2015

Antragsformular Energiefonds-Förderbeitrages

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