Stromfresser Elektroheizung bis 2030 ersetzen

Mit dem neuen Energiegesetz hat der Kanton Zürich per 01. September 2022 unter anderem die Ersatzpflicht von Elektroheizungen und Elektroboiler in Kraft gesetzt. Dabei gilt eine Übergangsfrist bis 2030.

Bei elektrischen Widerstandsheizungen, auch Elektroheizungen genannt, handelt es sich um Geräte und Anlagen, welche Strom direkt in Wärme umwandeln. Dabei wird die Energie direkt oder über Reflektoren (Infrarotheizkörper), an wärmespeichernde Materialien oder an einen Energiespeicher abgeben. Diese Art zu heizen, entspricht nicht mehr dem Stand der Technik, ist ineffizient und nicht wirtschaftlich. Der Vergleich mit einer Wärmepumpe belegt das eindrücklich: Sie erzielt mit dem Strom, den sie benötigt, um Energie aus dem Erdreich, dem Wasser oder der Luft in Wärme umzuwandeln, einen drei bis vier Mal so hohen Heizeffekt. Im Kanton Zürich sind neue ortsfeste Elektroheizungen deshalb bereits seit 2013 verboten. Ebenso ist der Ersatz nicht zulässig.

 

Mit dem neuen Zürcher Energiegesetz müssen bestehende ortsfeste Elektroheizungen bis 2030 durch Heizanlagen ersetzt werden, die erneuerbare Energien nutzen. Auch für zentrale Wassererwärmer (Boiler), die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt sind, gilt die Ersatzpflicht bis 2030.

Die Bezeichnung «ortsfest» umfasst Heizungen, welche für die Bereitstellung der nötigen Raumtemperatur unerlässlich sind. Dies betrifft fest installierte (z. Bsp. Fussbodenheizung, Radiatoren) und freistehende Geräte – unabhängig davon, ob die Stromzufuhr mit einem fixen oder steckbaren Anschluss an ein Leitungsnetz erfolgt.

 

Beim Heizungsersatz ist es entscheidend, ob es sich um eine zentrale oder eine dezentrale Elektroheizung handelt. Zentrale Elektroheizungen verfügen wie jede Zentralheizung über ein mit Wasser geführtes Wärmeverteilsystem. Der Wechsel auf ein erneuerbares Heizsystem ist deshalb technisch einfach und kostengünstig. Dezentralen Elektroheizungen hingegen sind in den zu beheizenden Räumen platziert beziehungsweise als Einzelraumheizgerät betrieben, so dass je nach Wahl der neuen Heizung die Installation eines Wärmeverteilsystems notwendig wird.

 

Beratung für den optimalen Ersatz

Damit Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer eine geeignete und wirtschaftliche Lösung finden, empfiehlt es sich, eine kostenlose Impulsberatung «erneuerbar heizen» in Anspruch zu nehmen. Bei diesem Angebot erarbeiten Impulsberaterinnen und Impulsberater auf Basis einer Situationsaufnahme vor Ort einen Beratungsbericht und zeigen darin die möglichen erneuerbaren Heizsystem und deren Kosten für die spezifischen Bedingungen des Gebäudes auf.

Der Kanton Zürich fördert den Ersatz von Elektroheizungen durch Wärmepumpen und durch einen Anschluss an Wärmenetze mit namhaften Beiträgen. Ebenso leistet er finanzielle Unterstützung, wenn zusätzlich ein Wärmeverteilsystem neu installiert werden muss.

Ansprechstelle für den Heizungsersatz und für weitere Energiefragen ist die Energieberatung Region Winterthur. Sie bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern der Gemeinden Dägerlen, Dinhard, Elgg, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Lindau, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen und Wila kostenlose Erstberatung sowie die Impulsberatung «erneuerbar heizen»:

Energieberatung Region Winterthur, Telefon 052 368 08 08,
energieberatung(at)eb-region-winterthur.ch, www.eb-region-winterthur.ch

 

Ausnahmen zur Sanierungspflicht bis 2030

In speziellen Fällen entbindet das neue Zürcher Energiegesetz Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer von der Pflicht zum Ersatz von Elektroheizungen. Ausgenommen sind zentrale elektrische Widerstandsheizungen, die als Notheizungen zu Wärmepumpen oder zu Holzheizungen dienen. Ausserdem müssen dezentrale elektrische Widerstandsheizungen in Nasszellen und WC-Anlagen nicht ersetzt werden. Das gilt ebenso für Gebäude, die insgesamt eine installierte Leistung von höchstens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m2 ist sowie für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen. Auch Gebäude mit einer Photovoltaikanlage, die mindestens 10% mehr Strom erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benötigt wird, unterstehen nicht der Ersatzpflicht.

Weitere Infos zum Gesetz:http://zh.ch/de/planen-bauen/bauvorschriften/bauvorschriften-gebaeude-energie.html

Alle Details zur Förderung:http://zh.ch/de/umwelt-tiere/energie/energiefoerderung.html

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